Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
4. Abschnitt – Strafbestimmungen
§ 34 DepotG – Depotunterschlagung
Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
- 1.
über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,
- 2.
einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (weggefallen)
Zu § 34: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1423).