§ 3 ChemGiftInfoV
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
Bundesrecht
§ 3 ChemGiftInfoV – Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
(§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muss zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
- 1.bei akuten Erkrankungen nach Abschluss der Behandlung,
- 2.bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
- 3.bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluss der Beratung,
- 4.sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluss
unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.