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§ 3 ChemGiftInfoV
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemGiftInfoV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ChemGiftInfoV – Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
(§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muss zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat

  1. 1.
    bei akuten Erkrankungen nach Abschluss der Behandlung,
  2. 2.
    bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
  3. 3.
    bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluss der Beratung,
  4. 4.
    sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluss

unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.