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§ 64b BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 64b BZRG – Eintragungen und Eintragungsunterlagen

(1) 1Die nach § 64a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik dürfen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2) 1Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung betroffener Personen erforderlich ist. 2Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.

Zu § 64b: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1992 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 15. 7. 1996 (BGBl I S. 980), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), 17. 12. 1999 (BGBl I S. 2662), 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2834), 21. 8. 2007 (BGBl I S. 2118), 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1744), 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1752).