§ 53 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Sechster Abschnitt – Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
§ 53 BZRG – Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
- 2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Zu § 53: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).