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§ 29c BWG - Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
(zu § 7a WHG)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von dem örtlich zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt in den von ihm bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.