Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 114 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 BWG – In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden und gleich lautenden Vorschriften des Landesrechts außer Kraft; dies gilt insbesondere für:

  1. 1.

    das Preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS. S. 53),

  2. 2.

    die Polizeiverordnung betreffend Schau und Unterhaltung für die Wasserläufe zweiter und dritter Ordnung im Landespolizeibezirk Berlin vom 19. März 1935 (Amtsblatt S. 72),

  3. 3.

    die Schau- und Unterhaltungsordnung für das Tegeler Fließ und Kindelfließ im Gemeindebezirk Berlin und im Kreise Niederbarnim (Regierungsbezirk Potsdam) vom 18. Juli 1934 (Sonderbeilage zum 61. Stück des Amtsblattes für den Landespolizeibezirk Berlin, S. 1),

  4. 4.

    die Schau- und Unterhaltungsordnung für die Panke, den in den Nordhafen fließenden Schönhauser Graben, den Lietzengraben, den Kappgraben und den Laakgraben im Gemeindebezirk Berlin und im Kreise Niederbarnim (Regierungsbezirk Potsdam) vom 18. Juli 1934 (Sonderbeilage zum 61. Stück des Amtsblatts für den Polizeibezirk Berlin, S. 2),

  5. 5.

    das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 (GS. S. 105),

  6. 6.

    die Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391), jedoch vorbehaltlich der Vorschrift des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes,

  7. 7.

    die Nummern 38 bis 43 der Anlage zu § 20 Buchst. a des Gesetzes über das Verfahren des Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951).