§ 27 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände
§ 27 BWaldG – Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
- 1.die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- 2.den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- 3.die Entlastung des Vorstandes;
- 4.die Änderung der Satzung;
- 5.den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
- 6.die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
- 7.die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.