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§ 7 BWahlGV
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten

Titel: Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWahlGV
Gliederungs-Nr.: 111-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BWahlGV – Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher (1)

(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltage nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.

(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externe Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren.

(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (BGBl. I S. 525):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt. [...]
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."