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§ 57 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Leistungsumfang und Verfahren

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 BVO – Bemessung der Beihilfen

(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG50 v.H., 
2.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG70 v.H., 
3.beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 280 v. H.und
4.berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 170 v. H. 

Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v.H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. 1.

    einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,

  2. 2.

    einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,

  3. 3.

    nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,

  4. 4.

    für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,

  5. 5.

    nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und

  6. 6.

    nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

Zu § 57: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (GVBl. S. 430), V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147), 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).