Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Teil 10 – Leistungsumfang und Verfahren
§ 57 BVO – Bemessung der Beihilfen
(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG | 50 v.H., | |
2. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG | 70 v.H., | |
3. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 | 80 v. H. | und |
4. | berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 1 | 70 v. H. |
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v.H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
- 1.
einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
- 2.
einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,
- 3.
nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,
- 4.
für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,
- 5.
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
- 6.
nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.
Zu § 57: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (GVBl. S. 430), V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147), 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).