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§ 51 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 BVO – Empfängnisregelung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und

  2. 2.

    die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.