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§ 9d BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9d BVO – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson

(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege beihilfefähig (Verhinderungspflege).

(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in Einrichtungen nach § 9e Satz 2, § 9f Absatz 1 Satz 1 oder andere geeignete Einrichtungen beihilfefähig (Kurzzeitpflege).

(3) Pflegebedürftige Personen haben für Verhinderungspflege (Absatz 1) und Kurzzeitpflege (Absatz 2) je Kalenderjahr einen Anspruch auf einen beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3 539 Euro. Bei Kurzzeitpflege finden § 9f Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(4) Nimmt eine Pflegeperson Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechend § 42a Absatz I SGB XI in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe zu den ihr entstandenen Aufwendungen im Rahmen dieser Versorgung entsprechend § 42a Absatz 3 SGB XI.