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§ 9c BVO
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2032-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9c BVO – Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

(1) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 Absatz 1 SGB XI erbracht, sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der notwendigen Fahrkosten und der Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig sind in

  1. 1.

    Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro je Kalendermonat,

  2. 2.

    Pflegegrad 3 bis zu 1 298 Euro je Kalendermonat,

  3. 3.

    Pflegegrad 4 bis zu 1 612 Euro je Kalendermonat,

  4. 4.

    Pflegegrad 5 bis zu 1 995 Euro je Kalendermonat.

§ 9f Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Neben den Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Pflegesachleistungen (§ 9b Absatz 1),

  2. 2.

    Pflegegeld (§ 9b Absatz 2),

  3. 3.

    der Zuschlag bei ambulanten Wohngruppen (§ 9b Absatz 4 Satz 1) nach Maßgabe des § 38a Absatz 1 Satz 2 SGB XI.