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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)

Vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden 
  
Zusammenarbeitspflicht1
Verfassungsschutzbehörden2
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden3
Begriffsbestimmungen4
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz5
Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden6
Weisungsrechte des Bundes7
  
Zweiter Abschnitt 
Bundesamt für Verfassungsschutz 
  
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz8
Besondere Auskunftsverlangen8a
Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen8b
(weggefallen)8c
Weitere Auskunftsverlangen8d
Besondere Formen der Datenerhebung9
Verdeckte Mitarbeiter9a
Vertrauensleute9b
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten10
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen11
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien12
Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten13
Dateianordnungen14
Auskunft an den Betroffenen15
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit16
  
Dritter Abschnitt 
Übermittlungsvorschriften 
  
Zulässigkeit von Ersuchen17
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden18
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr19
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz20
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung21
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung22
Projektbezogene gemeinsame Dateien22a
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen22a
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten22b
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten22c
Übermittlungsverbot23
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung24
Weiterverarbeitung durch den Empfänger25
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen25a
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person25b
Weitere Verfahrensregelungen25c
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen25d
Nachberichtspflicht26
Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden26a
  
Vierter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Besondere Eigensicherungsbefugnisse26b
Verfahren; Kernbereichsschutz26c
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes27
Unabhängige Datenschutzkontrolle28
Einschränkung von Grundrechten29
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954)