§ 25d BVerfSchG - Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-4
(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
der Aufgaben der empfangenden Stelle.
2Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.