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§ 8 BUKG
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BUKG – Mietentschädigung

(1) 1Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. 2Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) 1Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. 2Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) 1Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. 3An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. 4Entsprechendes gilt für die eigene Garage. 5Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

Zu § 8: Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet: Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern (vgl. § 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 1996, BGBl I S. 1183).