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§ 39a BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMG
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24
Normtyp: Gesetz

§ 39a BtMG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.

Zu § 39a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).