§ 32 BSÜG - Parteien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- BSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die über Organisationseinheiten verfügen, die den in § 2 Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasst sind, obliegt die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 6 erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach § 15 übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.