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§ 27 BSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Für den personellen Geheimschutz und den personellen Sabotageschutz werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihr die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 trifft die Verfassungsschutzbehörde.