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§ 4 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 4 BStatG – Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

(2) 1Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

Zu § 4: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).