§ 6f BSIG
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Bundesrecht
§ 6f BSIG – Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.