§ 66 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
§ 66 AlkStV – Unterstützungspflichten
Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
- 2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
- 3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
- 4.
verschließbare Räume und Behälter.