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§ 21 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 21 BRHG – Änderung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeshaushaltsordnung

(1) § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) wird wie folgt gefaßt:

"§ 189

Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist."

(2) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 955), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

    "§ 10a
    Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

    Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird."

  2. 2.

    § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird."

  3. 3.

    § 94 Abs. 3 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 100 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberufen. Vor Zuweisung oder Abberufung eines Prüfungsbeamten ist der Leiter der Vorprüfungsstelle zu hören. Erhebt dieser Bedenken gegen die Zuweisung oder Abberufung und werden sie nicht ausgeräumt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen."