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§ 94 BHO - Zeit und Art der Prüfung

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.