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§ 59 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremWahlG – Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten;

  2. 2.

    die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:

    1. a)

      in § 16 tritt

      1. aa)

        in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,

      2. bb)

        in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag,

      3. cc)

        in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag;

    2. b)

      in § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag;

    3. c)

      in § 23 tritt

      1. aa)

        in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,

      2. bb)

        in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag;

    4. d)

      in § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag;

  3. 3.

    die Aufstellungsfristen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.