§ 17 BremWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.