Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremWahlG – Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 18 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (§ 18 Abs. 3) fehlt,
  4. 4.
    die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist,
  5. 5.
    die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,
  6. 6.
    die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht, oder
  7. 7.
    die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 23 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuss anrufen.