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§ 82 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVfG
Gliederungs-Nr.: 202-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 82 BremVwVfG – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.