§ 1 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 1 BremSVG – Begriffsbestimmungen
(1) Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger).
(2) Sonstige Sondervermögen im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, die kein Personal führen.