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§ 7 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Stiftungsaufsicht

Titel: Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremStiftG
Gliederungs-Nr.: 401-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremStiftG – Beanstandungen und Anordnungen

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder inhaltlich geändert werden. Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.

(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

(3) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.