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§ 3 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremSeilbG – Genehmigung des Baus und Betriebs

(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 19). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind solche, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Das gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. 3.
    die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  4. 4.
    ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,
  5. 5.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens Gewähr leistet ist.

(4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Planfeststellung (Absatz 2) oder der Genehmigung der technischen Planung (§ 6) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 7) erteilt.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Seilbahn dauerhaft eingestellt wird.