Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 BremSeilbG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
BremSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

(2) Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(3) Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.