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Art. 5 BremSchulGÄG
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremSchulGÄG,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BremSchulGÄG – Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.