§ 59a BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden
§ 59a BremSchulG – Aufgaben der Betreuungskräfte
Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.