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§ 43 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremPolG – Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 9 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten. Nutzungsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3

  1. 1.

    vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln,

  2. 2.

    Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und

  3. 3.

    die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen.

Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.