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§ 145 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 145 BremPolG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jeweiligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ist ihre Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der fehlenden Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden.

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu überprüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen und das Ergebnis zu unterrichten.

(4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist

  1. 1.

    die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern,

  2. 2.

    innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten,

  3. 3.

    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der bisherigen Wohnsitze der zu überprüfenden Person zu stellen,

  4. 4.

    das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personen-bezogenen Daten zu ersuchen,

  5. 5.

    eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen,

  6. 6.

    Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen,

  7. 7.

    die betroffene Person selbst zu befragen. Eine solche Befragung kann persönlich oder schriftlich erfolgen,

  8. 8.

    im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen

und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz1 und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.

(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 verarbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vorliegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzuhalten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behördlicher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungsverfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur verarbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor eingewilligt haben. Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens erforderlich sind.

(6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit, so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landesbehörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind.