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§ 144 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 BremPolG – Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 143 Absatz 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.

(2) Werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.