Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 4 – Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremNatG – Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben

Vorhaben zum Abbau oder zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen, einschließlich der Betriebsflächen, sowie einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan zu enthalten, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind.