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§ 78 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 BremLWO – Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89a etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1.des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereicheder Beiratsbereich;
2.der Bürgerschaftder Beirat,
ausgenommen in §§ 4 und 9;
3.des Präsidenten der Bürgerschaftder Ortsamtsleiter;
4.des Landeswahlleitersder Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Absatz 1, § 30 Absatz 7, §§ 31, 33 Absatz 1 Satz 4, §§ 52, 54b Absatz 4, § 58 Absatz 2 Satz 5, § 60 Absatz 5, §§ 64 und 65 Absatz 6.

(4) § 32 Satz 2 und § 33 Absatz 1a Satz 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt.