§ 3 BremLWO - Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres und Sport macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.