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§ 31 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremLStrG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zu Stande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im Übrigen gilt § 35.

(3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.