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§ 46 BremLStrG - Behörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Zuständiger Senator im Sinne des Gesetzes ist

  1. 1.

    der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres und Sport.

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

  2. 2.

    der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.