§ 46 BremLStrG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
(1) Zuständiger Senator im Sinne des Gesetzes ist
- 1.
der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,
- 2.
bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres und Sport.
(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
(3) Straßenbaubehörden sind
- 1.
das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
- 2.
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.