§ 45 BremLMG - Satzungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Landesmedienanstalt bestimmt durch Satzung die Regelungen zur Veranstaltung der Bürgermedien, insbesondere zu § 41 Absatz 5 und 6 sowie zu § 42, sowie die Regelungen zu Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder der Satzung.
(2) Die Landesmedienanstalt berichtet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, über die Erfüllung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, soweit diese Verpflichtungen den Geltungsbereich oder Regelungen dieses Gesetzes betreffen. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag).
(3) Die Landesmedienanstalt erstattet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, einen Bericht über die Fortentwicklung der Bürgermedien. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag) weiter.