§ 75 BremLBO
Bremische Landesbauordnung
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren
§ 75 BremLBO – Vorbescheid
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden. §§ 68 bis 70, § 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.