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§ 8 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremLBO 2009 – Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden (Freiflächen), dürfen nicht in einer die Wasserdurchlässigkeit wesentlich mindernden Weise befestigt werden. 2Sie dürfen nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

(2) 1Die Grundstücksflächen, die zulässigerweise für bauliche Anlagen, wie Stellplätze, Zufahrten, Gehwege, Abstell- und Lagerplätze, benötigt werden, dürfen nur soweit befestigt werden, wie es für deren Nutzung erforderlich ist, sofern nicht die Belastung des Niederschlagswassers oder eine zu geringe Durchlässigkeit des Bodens eine Versiegelung erfordert. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit insgesamt mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen und instand zu halten. 2Auf die in Satz 1 genannte Zahl werden nicht angerechnet:

  1. 1.

    die vor dem 15. Juni 1973 genehmigten Wohnungen,

  2. 2.

    Einraumwohnungen mit höchstens 40 m2 Wohnfläche,

  3. 3.

    Wohnungen in Gebäuden mit dem Erscheinungsbild und der Nutzung von Einfamilienhäusern, wenn deren Aufenthaltsräume einen unmittelbaren Zugang zu einer zum Spielen geeigneten und der ausschließlichen Verfügung des Wohnungsinhabers unterliegenden Gartenfläche haben,

  4. 4.

    Wohnungen mit einer besonderen Zweckbestimmung, in denen Kinder üblicherweise nicht wohnen.

3Die Größe der Kinderspielplätze richtet sich nach der Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.

(4) 1Kann der Kinderspielplatz nicht hergestellt werden, so ist diese Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetrages für die Gestaltung von Kinderspielmöglichkeiten an die Gemeinde zu erfüllen. 2Die Höhe des Ablösungsbetrages wird für die Stadtgemeinde Bremen von der obersten Bauaufsichtsbehörde und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven festgesetzt; sie darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung nicht übersteigen.