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§ 28 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Fünfter Abschnitt – Qualitätssicherung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremKrhG – Qualitätssicherung, Facharztstandard (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, bei der Behandlung aller Patientinnen und Patienten die nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen geltenden Qualitätsstandards einzuhalten. Bei der Behandlung sind die im jeweiligen Fachgebiet vorauszusetzenden Fähigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten (Facharztstandard) anzuwenden.

(2) Jedes Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten ist die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die in den einzelnen Fachgebieten geltenden Qualitätsstandards sowie die Unterstützung der Klinikleitung bei deren Umsetzung nach den wissenschaftlichen Vorgaben.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung Maßnahmen der Qualitätssicherung unter Einbeziehung der Kriterien nach § 2 Absatz 1 im Einzelnen regeln, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen.