§ 10 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Kinder- und Jugendarbeit
§ 10 BremKJFFöG – Jugendberatung und Jugendinformation
(1) Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder hierzu beauftragte Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen geeignete Beratungsangebote bereithalten oder sie fördern.
(2) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe fördern Angebote und Einrichtungen der Jugendinformation, um die Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen Ermittlung, zur kritischen Hinterfragung und zur wirksamen Nutzung von Informationen bei jungen Menschen zu unterstützen.