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§ 12 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremIngG – Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

  4. 4.

    die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

  5. 5.

    gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,

  6. 6.

    gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,

  7. 7.

    die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden,

  8. 8.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zu fördern,

  9. 9.

    die Ingenieurinnen und Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  10. 10.

    die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern,

  11. 11.

    durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren mitzuwirken, sowie die Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach dem Bauordnungsrecht anzuerkennen,

  12. 12.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  13. 13.

    im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

  14. 14.

    das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Ingenieurkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt.

(3) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.