§ 8 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 8 BremHilfeG – Rechtsstellung der Feuerwehren
(1) Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind öffentliche Feuerwehren; in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden sie die Feuerwehr der Gemeinde.
(2) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.
(3) Polizeiliche Befugnisse werden von den Feuerwehren nicht ausgeübt, jedoch ist die Einsatzleitung an einer Schadensstelle befugt, bis zum Eintreffen der Polizei notwendige Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu treffen, wenn ein Einsatz dies erfordert.