§ 23 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren
§ 23 BremHilfeG – Einsatzbereitschaft
(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.
(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.