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§ 7 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil I – Grundlagen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremHG – Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung. Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.